|
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 u. 5 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 22. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2001, S.14) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 28. Juni 2001 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
- Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst werden, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
- (2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
§ 2 Höhe der Gebühren / Umsatzsteuer
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden.
- Soweit für Gebühren Rahmensätze vorgesehen sind, ist die Höhe der Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Leistung zu bemessen.
- Zusätzlich zu den in der Anlage aufgeführten Gebührensätzen wird die jeweils z. Z. gültige Umsatzsteuer erhoben.
§ 3 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen
- Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
- Sofern mit der sachlichen Bearbeitung des Antrages bereits begonnen worden ist, wird je nach dem Stand der Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 3/4 der vollen Gebühr, bei der Erstattung von Gutachten jedoch mindestens 51,00 € erhoben.
- Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
1. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
2. eine Leistung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- Widerspruchsverfahren in Gebühren- und Auslagenerstattungsangelegenheiten sind gebührenfrei.
§ 4 Gebührenschuldner
- Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 5 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit Eingang des Antrages, ansonsten bei Bekannt werden der gebührenpflichtigen Leistung.
- Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
- Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 3 dieser Satzung vollendet ist.
- Die Antragsbearbeitung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
- Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Gebührensatzung tritt rückwirkend ab 01. Januar 2001 in Kraft.
- Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte, der die gebührenpflichtigen Leistungen vornimmt, beantragt worden sind, findet die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht, des Bodenverkehrs und der Wertermittlung von Grundstücken (Baugebührenverordnung - BauGebVo vom 18. Juni 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 499) Anwendung, wenn die beantragten Arbeiten bis zum 31. Mai 2001 abgeschlossen worden sind.
§ 7 Personenbezeichnung
- Die Bezeichnung von Personen in dieser Satzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.
Lübeck, den 13. Juli 2001
Der Bürgermeister
Gebührentarif in €, gültig ab 01.01.2002
Staffel für unbebaute Grundstücke
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in € |
| | | |
| 1 | Erstattung von Gutachten | |
| 1.1 |
über unbebaute Grundstücke sowie über den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks, falls die Ermittlung des Gebäudewertes zur Erstellung des Gutachtens nicht erforderlich ist; |
Auf der Basis des Wertes des (rechtlich) unbelasteten Grundstücks Staffel A |
| 1.2 |
über bebaute Grundstücke; |
Auf der Basis des Wertes des (rechtlich) unbelasteten Grundstücks Staffel B |
| 1.3 |
über den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken; |
Staffel B |
| 1.4 |
über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensvor und -nachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB); |
Staffel B |
| 1.5 |
für über den üblichen Rahmen hinausgehenden Mehraufwand (insbesondere fehlende oder nicht verwertbare Bauunterlagen, Zustand des Bewertungsobjektes, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnrechte.) |
für den Mehraufwand 30 - 50 % der Staffel A / B |
| 1.6 |
Zeitliche Anpassung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen. |
20 - 50 % der Staffel A / B |
| 1.7 |
Sind in einem Gutachten mehrere Werte (unterschiedliche Qualitätsmerkmale, verschiedene Wertermittlungsstichtage) zu ermitteln, so ist die Gebühr für die Ermittlung des höchsten Wertes nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 zu erheben. Für die Ermittlung der übrigen Werte ist je eine Gebühr von 50 v.H. dieser Gebühr, höchstens von 770 €, zu erheben. |
|
| 1.8 |
Ist der Wert einer periodischen Leistung zu ermitteln, so richtet sich die Gebühr nach dem Barwert, ersatzweise dem 20-fachen des ermittelten Jahreswertes. |
30 % des Wertes mind. 200 |
| | | |
| 2 |
Ermittlung von besonderen Bodenrichtwerten |
|
| 2.1 |
Grundbetrag |
0,4 v. T. des Gesamtbodenwertes |
| 2.2 |
je Bodenrichtwert |
25 |
| 2.3 |
Zeitliche Anpassung der besonderen Bodenrichtwerte je Bodenrichtwert und Anpassung |
10 |
| | | |
| 3 |
Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte |
|
| 3.1 |
Mündliche Bodenrichtwertauskunft |
gebührenfrei |
| 3.2 |
Schriftliche Bodenrichtwertauskunft für den ersten Bodenrichtwert je weiterer Bodenrichtwert |
25 3 |
| 3.3 |
Auszug aus der Bodenrichtwertkarte inklusive Legende |
25 |
| 3.4 |
Bodenrichtwertkarte und Übersichten über die Bodenrichtwerte |
25-80 |
| 3.5 |
Bodenrichtwertkarten für den gesamten Bereich eines Gutachterausschusses |
25-500 |
| 3.6 |
Bodenrichtwertkarte als digitale Daten |
100 % von 3.4 bzw. 3.5 |
| | | |
| 4 |
Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung |
|
| 4.1 |
Grundgebühr |
25 |
| 4.2 |
Zzgl. Gebühr je Kauffall |
3 |
| | | |
| 5 |
Auswertungen aus der Kaufpreissammlung (summarische Auskünfte) |
|
| 5.1 |
je Stichprobe 25 € |
Höchstens 500 |
| | | |
| 6 |
Grundstücksmarktbericht |
|
| 6.1 |
je Exemplar |
25-80 |
Staffel für unbebaute Grundstücke
| Wert in € | Gebühr in € |
| bis | 25.000 | 3,4 v.T. des Wertes zuzüglich | 260 |
| über 25.000 bis | 125.000 | 3,0 v.T. des Wertes zuzüglich | 270 |
| über 125.000 bis | 250.000 | 2,6 v.T. des Wertes zuzüglich | 320 |
| über 250.000 bis | 500.000 | 1,4 v.T. des Wertes zuzüglich | 620 |
| über | 500.000 | 0,7 v.T. des Wertes zuzüglich | 970 |
Staffel für bebaute Grundstücke
| Wert in € | Gebühr in € |
| bis | 125.000 | 4,0 v.T. des Wertes zuzüglich | 300 |
| über 125.000 bis | 250.000 | 3,4 v.T. des Wertes zuzüglich | 375 |
| über 250.000 bis | 500.000 | 2,0 v.T. des Wertes zuzüglich | 725 |
| über 500.000 bis | 2.500.000 | 1,0 v.T. des Wertes zuzüglich | 1225 |
| über | 2.500.000 | 0,6 v.T. des Wertes zuzüglich | 2225 |
|